Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert jedem Arbeitsverhältnis einen bezahlten Mindesturlaub. Wie viele Tage dir konkret zustehen, hängt von der Anzahl deiner Arbeitstage pro Woche ab — nicht von den Stunden. Der Urlaubsrechner ermittelt den gesetzlichen Mindestanspruch, berücksichtigt einen höheren vertraglichen Anspruch und rechnet bei Ein- oder Austritt unterm Jahr anteilig.
So berechnest du deinen Urlaubsanspruch — Schritt für Schritt
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche — und das sind, das ist der Schlüssel zum Verständnis, schlicht vier Wochen bezahlter Urlaub. So kommst du zu deinem Anspruch:
- Schritt 1 — Basis bestimmen. Multipliziere deine Arbeitstage pro Woche mit 4. Bei fünf Tagen sind das 20, bei sechs Tagen 24 gesetzliche Urlaubstage. Steht im Vertrag ein höherer Wert, gilt dieser.
- Schritt 2 — anteilig kürzen. Arbeitest du nicht das ganze Kalenderjahr, wird der Anspruch gezwölftelt: ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.
- Schritt 3 — runden. Beim gesetzlichen Mindesturlaub werden Bruchteile ab einem halben Tag auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Die vereinfachte Formel lautet also: Arbeitstage pro Woche × 4, gegebenenfalls anteilig nach Beschäftigungsmonaten. Das Tool oben übernimmt diese Rechnung samt Rundung für dich.
| Arbeitstage/Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub |
|---|---|
| 6 Tage | 24 Tage |
| 5 Tage | 20 Tage |
| 4 Tage | 16 Tage |
| 3 Tage | 12 Tage |
| 2 Tage | 8 Tage |
Bei Teilzeit zählt nur, an wie vielen Tagen du arbeitest, nicht wie viele Stunden. Wer Vollzeit an fünf Tagen 30 Urlaubstage hat und auf drei Tage reduziert, behält rechnerisch 18 Tage — der Urlaubswert pro Tag bleibt gleich.
Anteiliger Anspruch bei Ein- und Austritt
Trittst du unterm Jahr ein oder aus, entsteht der Urlaub anteilig: für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Beim gesetzlichen Mindesturlaub werden Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufgerundet. Entscheidend ist außerdem die Wartezeit: Den vollen Jahresanspruch erwirbst du erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG). Trittst du im zweiten Halbjahr aus, kann unter Umständen sogar der volle Jahresanspruch bestehen — hier lohnt im Zweifel ein genauer Blick in die Rechtsprechung.
Verfall und Übertragung
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins erste Quartal des Folgejahres ist nur bei betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Entscheidend ist die neuere Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht: Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber dich rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen — auch über den 31. März hinaus. Wie viel Resturlaub dir noch zusteht, zeigt dir der Resturlaub-Rechner.
Urlaub und Krankheit
Wirst du während des Urlaubs krank, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) — sie kannst du später nachholen. Bei langer Erkrankung sammelt sich Urlaub an; der gesetzliche Anspruch verfällt dann erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. So verhinderst du, dass dir bei längerer Krankheit der Urlaub ersatzlos verloren geht.
Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sicht
In der Arbeitnehmer-Ansicht beantwortet der Rechner die Frage „Wie viele Urlaubstage stehen mir zu?“. In der HR-Ansicht dient er der schnellen, korrekten Ermittlung des Anspruchs einzelner Mitarbeitender — etwa bei unterjährigem Eintritt, Teilzeitwechsel oder zur Berechnung der Urlaubsabgeltung beim Austritt. Die Rechengrundlage bleibt in beiden Fällen dieselbe; nur Sprache und Einordnung passen sich an.
Gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub
Viele Verträge gewähren mehr als die gesetzlichen 20 Tage — oft 25, 28 oder 30. Wichtig zu wissen: Für den gesetzlichen Teil (die ersten 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche) gelten die strengen Schutzregeln des BUrlG zu Verfall, Abgeltung und Krankheit. Für den darüber hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub dürfen Arbeits- oder Tarifverträge abweichende Regelungen treffen — etwa einen früheren Verfall oder eine Kürzung bei unterjährigem Ausscheiden. Steht im Vertrag nichts Abweichendes, wird der gesamte Urlaub wie gesetzlicher behandelt.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Arbeitnehmende (Grad der Behinderung ab 50) haben Anspruch auf eine Woche Zusatzurlaub pro Jahr (§ 208 SGB IX) — bei einer Fünf-Tage-Woche also fünf zusätzliche Tage, bei anderen Modellen entsprechend anteilig. Dieser Zusatzurlaub kommt obendrauf und wird bei unterjährigem Eintritt ebenfalls gezwölftelt.
Urlaub bei Minijob, Werkstudium und Ausbildung
Der bezahlte Mindesturlaub gilt für alle Arbeitsverhältnisse, auch für geringfügige Beschäftigung. Entscheidend ist auch hier die Anzahl der Arbeitstage pro Woche: Ein Minijob an zwei Tagen pro Woche ergibt acht gesetzliche Urlaubstage. Für Auszubildende unter 18 Jahren gelten die höheren Urlaubsansprüche des Jugendarbeitsschutzgesetzes (gestaffelt nach Alter), für volljährige Azubis das BUrlG. Auch Werkstudierende haben einen anteiligen Urlaubsanspruch nach ihren Arbeitstagen.
Urlaub in Eltern- und Pflegezeit
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG). Nicht genommener Urlaub aus der Zeit davor verfällt aber nicht — er ist nach der Elternzeit zu gewähren oder beim Ausscheiden abzugelten. Ähnliche anteilige Kürzungsmöglichkeiten bestehen bei der Pflegezeit. Der Urlaubsanspruch-Rechner bildet den regulären Jahresanspruch ab; etwaige Kürzungen wegen Eltern- oder Pflegezeit ziehst du davon ab.
Beispielrechnung: Teilzeit mit Eintritt unterm Jahr
Bei drei Arbeitstagen pro Woche entspricht ein Urlaubstag einer freien Arbeitswoche-Drittel — der Erholungswert bleibt also identisch zur Vollzeit, nur die Zahl der Tage sinkt anteilig.
Wer bestimmt, wann du Urlaub nimmst?
Grundsätzlich sind deine Urlaubswünsche zu berücksichtigen (§ 7 BUrlG). Der Arbeitgeber darf sie nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer Mitarbeitender (etwa Eltern schulpflichtiger Kinder) entgegenstehen. Ein einmal bewilligter Urlaub kann nicht einseitig widerrufen werden. Auch Betriebsferien sind zulässig, dürfen aber nicht den gesamten Jahresurlaub aufzehren.
Häufige Fehler beim Urlaubsanspruch
- Nach Stunden statt Tagen rechnen. Maßgeblich sind die Arbeitstage pro Woche, nicht die Wochenstunden — bei Teilzeit der häufigste Irrtum.
- Verfall annehmen. Ohne rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers verfällt der Urlaub nicht automatisch zum Jahresende.
- Wartezeit übersehen. Im ersten Halbjahr der Beschäftigung besteht nur ein anteiliger Anspruch.
- Abgeltung vergessen. Nicht genommener Urlaub ist beim Ausscheiden in Geld auszuzahlen.
Häufige Fragen
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Viele Arbeitsverträge gewähren mehr — der gesetzliche Anspruch ist nur die Untergrenze.
Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wer an drei statt fünf Tagen arbeitet, hat anteilig 3/5 der Urlaubstage — bei sonst gleichem Anspruch. Die Höhe des einzelnen Urlaubstags bleibt unberührt.
Der Anspruch entsteht anteilig: für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten besteht im Austrittsjahr unter Umständen der volle Anspruch.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Tage aufzurunden. Diese Aufrundung gilt allerdings nur für den gesetzlichen Mindesturlaub.
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins erste Quartal des Folgejahres ist nur bei betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Wichtig: Der Arbeitgeber muss auf drohenden Verfall hinweisen, sonst verfällt der Urlaub nicht.
Den vollen Jahresanspruch erwirbst du erstmals nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG). Davor besteht ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.
Erkrankst du während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Bei langer Krankheit verfällt der gesetzliche Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er als Urlaubsabgeltung in Geld auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Wie viele Tage offen sind, ermittelst du mit dem Resturlaub-Rechner.