Kündigungsfrist berechnen

Finde heraus, bis wann deine Kündigung beim Arbeitgeber sein muss und wann dein Arbeitsverhältnis endet — auf Basis von § 622 BGB.

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Kündigungsfristen nach § 622 BGB — einfach erklärt

Wie lange deine Kündigungsfrist ist, hängt vor allem davon ab, wer kündigt und wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht. Das Gesetz unterscheidet die gesetzliche Grundfrist und gestaffelte, längere Fristen, die der Arbeitgeber mit zunehmender Betriebszugehörigkeit einhalten muss. Wer die richtige Frist kennt, weiß genau, bis wann eine Kündigung zugestellt sein muss und wann das Arbeitsverhältnis endet — und vermeidet teure Fehler.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. „Vier Wochen“ sind dabei nicht dasselbe wie „ein Monat“: Gemeint sind exakt 28 Tage, die vor einem der beiden zulässigen Endtermine — dem 15. oder dem Letzten eines Monats — vollständig abgelaufen sein müssen. Für die Eigenkündigung durch Arbeitnehmende gilt grundsätzlich diese Grundfrist, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regelt.

So berechnest du deine Kündigungsfrist — Schritt für Schritt

Unser Kündigungsrechner nimmt dir die Rechnerei ab, doch der Weg dahin ist in drei Schritten schnell erklärt:

  • Schritt 1 — Frist bestimmen. Zuerst wird geklärt, welche Frist überhaupt gilt: die Grundfrist, die kürzere Probezeit-Frist von zwei Wochen oder — wenn der Arbeitgeber kündigt — die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte, längere Frist.
  • Schritt 2 — nächsten Endtermin finden. Ausgehend vom heutigen Tag wird die Frist aufgeschlagen und auf den nächsten zulässigen Endtermin gerundet (Monatsende oder 15.). Das ist der früheste Tag, an dem das Arbeitsverhältnis enden kann.
  • Schritt 3 — Zustelltag zurückrechnen. Von diesem Endtermin rechnet der Kündigungsfristenrechner die Frist wieder zurück. Heraus kommt der späteste Tag, an dem die Kündigung beim Gegenüber zugegangen sein muss.

Genau diese drei Schritte erledigt das Tool oben in Sekunden — du brauchst nur dein Eintrittsdatum und die Angabe, ob du dich noch in der Probezeit befindest.

Gesetzliche Kündigungsfristen des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 2 BGB)
BetriebszugehörigkeitKündigungsfristZum
in der Probezeit (max. 6 Monate)2 Wochenbeliebiger Tag
bis 2 Jahre4 Wochen15. oder Monatsende
ab 2 Jahren1 MonatMonatsende
ab 5 Jahren2 MonateMonatsende
ab 8 Jahren3 MonateMonatsende
ab 10 Jahren4 MonateMonatsende
ab 12 Jahren5 MonateMonatsende
ab 15 / 20 Jahren6 / 7 MonateMonatsende

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber — warum die Frist unterschiedlich ist

Die größte Stolperfalle bei der Kündigungsfrist ist die Rolle: Für die Kündigung durch dich als Arbeitnehmer:in und die Kündigung durch den Arbeitgeber gelten unterschiedliche Regeln. Deshalb hat unser Kündigungsfristenrechner einen Dual-Modus — schalte oben einfach zwischen beiden Sichten um.

Kündigst du selbst, gilt grundsätzlich die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende — unabhängig davon, wie lange du schon im Betrieb bist. Die gestaffelten, mit der Betriebszugehörigkeit immer länger werdenden Fristen aus der Tabelle oben gelten nach dem Gesetz nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer also nach zehn Jahren selbst kündigt, ist nicht automatisch an eine Viermonatsfrist gebunden.

Kündigt dagegen der Arbeitgeber, schützt dich die Staffelung: Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto mehr Zeit musst du bekommen, dich beruflich neu zu orientieren — bis zu sieben Monate ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. In der Arbeitgeber-Ansicht rechnet das Tool genau diese verlängerten Fristen.

Gut zu wissen

Viele Arbeitsverträge vereinbaren, dass die verlängerten Arbeitgeber-Fristen auch für deine Eigenkündigung gelten. Eine solche Klausel ist zulässig — kürzer als für den Arbeitgeber darf deine Frist vertraglich aber nie sein. Prüfe deinen Vertrag: Steht dort eine entsprechende Regelung, gilt für dich die längere Frist, und du wählst im Rechner sinnvollerweise die Arbeitgeber-Ansicht.

Tarifvertrag und Arbeitsvertrag — wer hat Vorrang?

Die gesetzlichen Fristen aus § 622 BGB sind nur die Grundregel. In der Praxis gehen ihnen oft andere Vereinbarungen vor:

  • Tarifvertrag. Gilt für dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, dürfen darin sogar kürzere Fristen als die gesetzlichen vereinbart sein (§ 622 Abs. 4 BGB). Tarifliche Fristen haben dann Vorrang — ein Blick in den einschlägigen Tarifvertrag lohnt sich also immer.
  • Arbeitsvertrag. Einzelvertraglich dürfen die Fristen verlängert, aber nicht unter die gesetzliche Grundfrist gesenkt werden. Eine Ausnahme gilt für Kleinstbetriebe und für Aushilfen, die für höchstens drei Monate eingestellt sind.
  • Günstigkeit. Im Zweifel setzt sich die für dich günstigere Regelung durch. Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfristen ab; weicht dein Vertrag davon ab, hat die vertragliche Frist Vorrang.

Der Zugang der Kündigung — der häufigste Streitpunkt

Für die Frist zählt nicht, wann eine Kündigung abgeschickt, sondern wann sie zugegangen ist. Zugegangen ist eine Kündigung, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist — bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten also mit der nächsten üblichen Leerung, in der Regel am selben oder folgenden Werktag.

Daraus ergeben sich die wichtigsten Punkte für den Zustellungsnachweis:

  • Übergib die Kündigung möglichst persönlich gegen Empfangsbestätigung mit Datum und Unterschrift.
  • Alternativ eignet sich ein Bote, der den Einwurf bezeugen kann — sicherer als das Einwurf-Einschreiben, bei dem schon Zustellprobleme zu Streit geführt haben.
  • Verlasse dich nicht auf den Poststempel: Maßgeblich ist der Tag des Zugangs, nicht des Versands.

Verpasst du den vom Rechner ermittelten spätesten Zustelltag auch nur um einen Tag, verschiebt sich das Vertragsende meist um einen ganzen Monat — gerade beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber kann das teuer werden.

Beispielrechnung

Beschäftigt seit01.09.2019 (rund 6 Jahre, 9 Monate)
Anzuwendende Frist (Arbeitgeber, ab 5 Jahren)2 Monate zum Monatsende
Kündigung muss zugehen bis30.06.2026
Arbeitsverhältnis endet31.08.2026
§ 622 Abs. 1 BGB

„Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Sonderfälle — Probezeit, Befristung und Sonderkündigungsschutz

Nicht jedes Arbeitsverhältnis folgt dem Standardfall. Einige Konstellationen ändern die Frist oder die Kündbarkeit grundlegend:

  • Probezeit. Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist nur zwei Wochen — und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Gib im Rechner einfach „Probezeit: Ja“ an.
  • Befristete Verträge. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Fristablauf und kann vor diesem Zeitpunkt nur ordentlich gekündigt werden, wenn das ausdrücklich im Vertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
  • Sonderkündigungsschutz. Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz: Hier ist eine Kündigung nur unter engen Voraussetzungen und teils mit behördlicher Zustimmung möglich.
  • Außerordentliche Kündigung. Bei einem wichtigen Grund ist eine fristlose Kündigung möglich (§ 626 BGB) — dann gilt keine der hier berechneten Fristen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erklärt werden.

Was bei einer Arbeitgeberkündigung zusätzlich zählt

Kündigt der Arbeitgeber, ist die Frist nur die halbe Miete — entscheidend ist auch, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), braucht jede ordentliche Kündigung einen anerkannten Grund. Das KSchG gilt, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmende beschäftigt sind.

Ist das der Fall, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein — und zwar aus einem von drei Gründen:

  • Betriebsbedingt — etwa bei Auftragsmangel oder Umstrukturierung. Hier ist zusätzlich eine korrekte Sozialauswahl nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung nötig.
  • Personenbedingt — wenn du die geschuldete Leistung dauerhaft nicht mehr erbringen kannst, klassischer Fall ist die lang andauernde Krankheit.
  • Verhaltensbedingt — bei Pflichtverletzungen, in der Regel erst nach vorheriger einschlägiger Abmahnung.

Fehlt ein solcher Grund oder ist die Sozialauswahl fehlerhaft, ist die Kündigung angreifbar. Auch deshalb lohnt sich die fristgerechte Kündigungsschutzklage — selbst wenn die Frist korrekt berechnet wurde.

Restansprüche zum Vertragsende

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses sind weitere Ansprüche zu klären, die unabhängig von der Kündigungsfrist bestehen:

  • Resturlaub. Noch offener Urlaub muss bis zum letzten Arbeitstag gewährt oder andernfalls als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Wie viele Tage offen sind, ermittelst du mit dem Resturlaub-Rechner.
  • Arbeitszeugnis. Dir steht ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis zu, das dein berufliches Fortkommen nicht erschwert.
  • Freistellung. Häufig wirst du für die Restlaufzeit unter Anrechnung von Urlaub bezahlt freigestellt — die Bedingungen sollten schriftlich festgehalten werden.
  • Arbeitslos melden. Melde dich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Die häufigsten Fehler bei der Kündigung

  • Auf den Poststempel vertrauen. Es zählt der Zugang, nicht der Versand — plane Puffer ein.
  • Falsche Rolle wählen. Eigenkündigung und Arbeitgeberkündigung haben unterschiedliche Fristen. Achte auf den richtigen Modus im Rechner.
  • Vertrag nicht prüfen. Tarif- oder Arbeitsvertrag können längere (oder tariflich kürzere) Fristen vorsehen, die Vorrang haben.
  • Schriftform missachten. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam — nötig ist das eigenhändig unterschriebene Original (§ 623 BGB).
  • Klagefrist verpassen. Wer eine Kündigung erhält und sich wehren will, hat nur drei Wochen Zeit.

Hast du selbst eine Kündigung erhalten, läuft nämlich zusätzlich die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Versäumst du sie, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam — unabhängig davon, ob sie berechtigt war. Was in den ersten Tagen wichtig ist, liest du im Ratgeber „Kündigung erhalten — was du jetzt tun solltest“.

Häufige Fragen

Es zählt der Zugang beim Arbeitgeber, nicht der Poststempel. Die Kündigung muss also bis zum berechneten Tag tatsächlich vorliegen. Reiche sie am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung ein.

Die gesetzlich verlängerten Fristen (§ 622 Abs. 2 BGB) gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für dich als Arbeitnehmer:in gilt grundsätzlich die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende — sofern dein Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regelt.

Während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).

Ja. Tarif- oder Arbeitsverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichen — für Arbeitnehmende dürfen sie allerdings nicht kürzer sein als für den Arbeitgeber. Im Zweifel hat die vertragliche Regelung Vorrang.

Für die Berechnung der Frist selbst zählt das Kalenderdatum. Fällt der letzte Zustelltag auf einen Sonn- oder Feiertag, solltest du die Kündigung sicherheitshalber vorher zustellen, damit der fristgerechte Zugang nachweisbar ist.

Nein. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger-Nachricht, Fax oder mündlich ist unwirksam.

Ja, eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung — das Arbeitsverhältnis kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. Umgekehrt läuft die Kündigungsfrist während der Krankheit normal weiter.

Der Rechner ermittelt den frühesten zulässigen Endtermin, der sich bei Zustellung heute ergibt — also den nächstmöglichen Termin. Du kannst auch zu einem späteren Zeitpunkt kündigen; die Frist bleibt dieselbe, nur das Vertragsende verschiebt sich entsprechend.

AR
arbeitsrechner-Redaktion
Recht & Rechner (KI-gestützt)

Die arbeitsrechner-Redaktion erstellt und pflegt die Rechner und Ratgeber dieses Portals KI-gestützt. Jede Berechnungslogik und jeder Text wird gegen die einschlägigen Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG, MuSchG, BEEG) und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung abgeglichen, bevor sie online gehen. Wir ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen & Rechtsstand
§ 622 BGB — Kündigungsfristen
§ 623 BGB — Schriftform der Kündigung
§ 4 KSchG — Klagefrist
Rechtsstand: 1. Juni 2026 · zuletzt geprüft 06/2026

Hinweis — dieser Rechner gibt eine erste Orientierung auf Basis der gesetzlichen Regelungen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Tarif- oder Arbeitsverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Im Zweifel wende dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.