Resturlaub richtig berechnen
Der Resturlaub ist der Teil deines Jahresurlaubs, den du noch nicht genommen hast. Klingt einfach — doch sobald ein Wechsel ansteht, das Jahr zu Ende geht oder eine längere Krankheit dazwischenkommt, wird die Frage knifflig: Wie viele Tage stehen dir wirklich noch zu, und was passiert mit ihnen? Der Resturlaub-Rechner gibt dir in Sekunden eine geprüfte Antwort auf Basis des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
So funktioniert die Berechnung — Schritt für Schritt
- Schritt 1 — Jahresanspruch bestimmen. Ausgangspunkt ist dein gesamter Urlaubsanspruch des Jahres laut Vertrag.
- Schritt 2 — bei Austritt anteilig kürzen. Scheidest du unterm Jahr aus, wird der Anspruch gezwölftelt: ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG).
- Schritt 3 — genommene Tage abziehen. Vom (anteiligen) Jahresanspruch werden die bereits genommenen und fest eingeplanten Tage abgezogen. Übrig bleibt dein Resturlaub.
Den vollen Jahresanspruch erwirbst du übrigens erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Scheidest du erst in der zweiten Jahreshälfte aus, kann deshalb unter Umständen sogar der volle Jahresanspruch bestehen — hier lohnt im Zweifel ein genauer Blick.
Übertragung und Verfall
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins erste Quartal des Folgejahres ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in deiner Person liegende Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 3 BUrlG); übertragener Urlaub muss dann bis zum 31. März genommen werden.
Entscheidend ist die neuere Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht zum Verfall: Resturlaub verfällt nur dann zum Jahresende, wenn dein Arbeitgeber dich rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt dein Anspruch bestehen — auch über den 31. März hinaus und über mehrere Jahre.
Bei langer Krankheit sammelt sich Urlaub an. Der gesetzliche Anspruch verfällt dann erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. So geht dir bei längerer Arbeitsunfähigkeit nicht der gesamte Resturlaub verloren.
Resturlaub bei Kündigung — die Abgeltung
Kann der Resturlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er als Urlaubsabgeltung in Geld auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Höhe richtet sich nach deinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt. Häufig wird stattdessen vereinbart, dass du den Resturlaub während der Kündigungsfrist nimmst oder unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt wirst. Wann dein Arbeitsverhältnis genau endet, ermittelst du mit dem Kündigungsfrist-Rechner.
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers im Detail
Seit den Urteilen von EuGH und Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2019 reicht es nicht mehr, dass der Urlaub einfach „zum Jahresende verfällt“. Damit gesetzlicher Urlaub überhaupt verfallen kann, muss der Arbeitgeber drei Dinge erfüllen: Er muss dich konkret und individuell auffordern, deinen Urlaub zu nehmen, dir die genaue Zahl der noch offenen Tage nennen und dich klar darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt. Dieser Hinweis sollte rechtzeitig im Jahr und in Textform erfolgen. Unterbleibt er, bleibt dein Resturlaub erhalten — und zwar nicht nur bis zum 31. März, sondern unbegrenzt über mehrere Jahre, bis der Arbeitgeber seine Pflicht nachholt. Diese Rechtsprechung hat die Verhandlungsposition von Beschäftigten erheblich gestärkt: Wer über Jahre nie einen solchen Hinweis erhalten hat, kann unter Umständen einen beträchtlichen Resturlaub geltend machen.
Resturlaub bei langer Krankheit
Wer dauerhaft erkrankt, kann seinen Urlaub nicht nehmen — verlieren soll er ihn deswegen aber nicht vollständig. Für diesen Fall gilt eine eigene Regel: Der gesetzliche Urlaubsanspruch aus einem Jahr verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Der Urlaub aus dem Jahr 2025 bliebe also bis Ende März 2027 erhalten. Diese 15-Monats-Frist schützt langzeiterkrankte Beschäftigte davor, dass sich über Jahre Urlaub anhäuft, der nie genommen werden kann. Wichtig ist die Unterscheidung: Bist du nur einen Teil des Jahres krank und hättest den Urlaub danach noch nehmen können, greift wieder die normale Hinweispflicht des Arbeitgebers. Für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub können abweichende, kürzere Verfallregeln gelten, sofern der Vertrag das ausdrücklich vorsieht.
Resturlaub in der Freistellung
Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, vereinbaren viele Arbeitgeber eine Freistellung für die restliche Laufzeit. Ob dabei dein Resturlaub als „genommen“ gilt, hängt von der Art der Freistellung ab:
- Unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaub. Der Arbeitgeber stellt dich endgültig frei und erklärt ausdrücklich, dass der Urlaub damit gewährt ist. Dein Resturlaub gilt dann als erfüllt.
- Widerrufliche Freistellung. Hier kann der Arbeitgeber dich zurückrufen — der Urlaub gilt in der Regel nicht als wirksam gewährt, weil du dich nicht frei erholen konntest.
Achte bei einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag darauf, dass die Behandlung des Resturlaubs ausdrücklich geregelt ist. Nicht genommener Urlaub ist sonst bei Beendigung in Geld abzugelten — diese Abgeltung ist als Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Resturlaub bei Eltern- und Pflegezeit
Geht es nach dem Mutterschutz in die Elternzeit, darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG) — er muss diese Kürzung aber aktiv erklären. Resturlaub, der vor der Elternzeit entstanden und nicht genommen wurde, bleibt dagegen erhalten und ist nach der Rückkehr zu gewähren oder beim Ausscheiden abzugelten. Die Mutterschutzfristen selbst führen nicht zu einer Kürzung; sie gelten als Beschäftigungszeit. Ähnliche anteilige Kürzungsmöglichkeiten bestehen während der Pflegezeit. Plane diese Übergänge bewusst, damit angesparter Resturlaub nicht in Vergessenheit gerät.
Resturlaub-Mythen, die sich hartnäckig halten
Rund um den Resturlaub kursieren einige Halbwahrheiten, die regelmäßig zu unnötigem Verlust führen:
- „Resturlaub verfällt immer am 31. Dezember.“ Falsch — ohne rechtzeitigen, konkreten Hinweis des Arbeitgebers bleibt der gesetzliche Urlaub erhalten, oft über Jahre.
- „Bis zum 31. März ist alles erlaubt, danach ist der Urlaub weg.“ Die 31.-März-Frist gilt nur für die Übertragung bei betrieblichen oder persönlichen Gründen — und auch sie greift nur, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
- „Im Urlaub krank heißt Urlaub futsch.“ Im Gegenteil: Ärztlich nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubs werden nicht angerechnet und stehen dir erneut zu (§ 9 BUrlG).
- „Wer kündigt, verliert den Resturlaub.“ Nicht genommener Resturlaub ist beim Ausscheiden abzugelten oder während der Kündigungsfrist zu gewähren.
- „Resturlaub kann der Chef einfach streichen.“ Einseitig streichen geht nicht; bewilligter Urlaub darf zudem nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden.
Wer diese Punkte kennt, lässt sich seinen Resturlaub nicht vorschnell ausreden — und kann offene Tage mit dem Rechner und einer kurzen Dokumentation belegen.
Resturlaub beim Arbeitgeberwechsel
Wechselst du im laufenden Jahr den Arbeitgeber, entsteht dein Urlaub bei beiden anteilig — doppelt bekommst du ihn aber nicht. Das verhindert das Doppelurlaubsverbot (§ 6 BUrlG). Dein alter Arbeitgeber stellt dir beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung aus, aus der hervorgeht, wie viele Urlaubstage du im laufenden Kalenderjahr bereits erhalten hast. Diese Bescheinigung legst du beim neuen Arbeitgeber vor; er rechnet den dort bereits gewährten Urlaub auf deinen Anspruch an. Hast du beim alten Arbeitgeber weniger Urlaub genommen, als dir anteilig zustand, ist der Rest abzugelten — verzichte also nicht stillschweigend darauf. Bewahre die Bescheinigung gut auf, denn ohne sie kann der neue Arbeitgeber im Zweifel den vollen Jahresurlaub verweigern, bis die Frage geklärt ist.
Resturlaub bei Wechsel der Arbeitstage
Ein häufig übersehener Punkt: Wechselst du von Vollzeit in Teilzeit mit weniger Wochenarbeitstagen, darf bereits erworbener Urlaub nicht nachträglich umgerechnet und gekürzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Urlaubstage, die du in der Vollzeitphase angesammelt hast, in voller Zahl als Tage bestehen bleiben. Erst der nach dem Wechsel neu entstehende Urlaub richtet sich nach der reduzierten Zahl der Arbeitstage. Umgekehrt gilt dasselbe beim Wechsel von Teilzeit in Vollzeit. Wer also mit Resturlaub aus einer Vollzeitphase in Teilzeit wechselt, sollte darauf achten, dass diese Tage nicht klammheimlich „heruntergerechnet“ werden.
Lässt sich Resturlaub einfach auszahlen?
Ein verbreiteter Wunsch, der so nicht funktioniert: Den gesetzlichen Urlaub kannst du dir während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht in Geld auszahlen lassen. Das Bundesurlaubsgesetz versteht Urlaub als Erholung, nicht als Zusatzeinkommen — eine Abgeltung ist nur beim Ende des Arbeitsverhältnisses zulässig. Anders kann es sich beim vertraglichen Mehrurlaub verhalten, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag eine Auszahlung ausdrücklich erlauben. In aller Regel gilt aber: Plane deinen Resturlaub als Freizeit ein, statt auf eine Auszahlung zu hoffen. Der Grund ist der Erholungszweck des Urlaubs — er soll deine Gesundheit und Leistungsfähigkeit erhalten und lässt sich durch Geld gerade nicht ersetzen. Wer dauerhaft zu viele Tage anspart und ins nächste Jahr schiebt, läuft zudem Gefahr, sie am Ende des Jahres unter großem Zeitdruck und ohne echten Erholungswert nehmen zu müssen.
So vermeidest du, dass Resturlaub verfällt
- Frühzeitig planen. Trage deinen Resturlaub schon im ersten Halbjahr in die Jahresplanung ein, statt alles auf Dezember zu schieben.
- Anträge schriftlich stellen. Ein dokumentierter Urlaubsantrag schützt dich, falls es später Streit um die Gewährung gibt.
- Auf den Hinweis achten. Hast du keinen konkreten Verfallhinweis erhalten, verfällt der gesetzliche Urlaub nicht — notiere, ob und wann ein solcher Hinweis kam.
- Resturlaub vor Wechseln klären. Vor Kündigung, Eltern- oder Pflegezeit lohnt eine schriftliche Bestätigung des offenen Stands.
Beispiel: ganzjährig beschäftigt, kein Hinweis
Weil der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat, verfallen die zwölf Tage nicht zum 31. Dezember. Sie bleiben erhalten und können im Folgejahr genommen werden — zusätzlich zum dann neu entstehenden Jahresurlaub.
Häufige Fehler beim Resturlaub
- Verfall annehmen. Ohne rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers verfällt der Urlaub nicht automatisch zum 31. Dezember.
- Anteilig vergessen. Bei Austritt unterm Jahr besteht oft nur ein gezwölftelter Anspruch — gib das Austrittsdatum an.
- Krankheitstage anrechnen. Wer im Urlaub erkrankt und das ärztlich nachweist, bekommt diese Tage zurück (§ 9 BUrlG).
- Abgeltung übersehen. Nicht genommener Resturlaub ist beim Ausscheiden auszuzahlen — verzichte nicht stillschweigend darauf.
Wie hoch dein voller Jahresanspruch überhaupt ist, berechnest du mit dem Urlaubsanspruch-Rechner; die besten freien Brücken im Jahr findest du mit dem Brückentage-Planer.
Häufige Fragen
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Nach der Rechtsprechung verfällt er aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.
Eine Übertragung ins erste Quartal des Folgejahres ist möglich, wenn dringende betriebliche oder in deiner Person liegende Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Übertragener Urlaub muss dann bis zum 31. März genommen werden.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er als Urlaubsabgeltung in Geld auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte besteht ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat. Scheidest du nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, kann der volle Jahresanspruch bestehen.
Für den Resturlaub zählt, was bereits genehmigt und genommen wurde. Fest eingeplante, aber noch nicht angetretene Tage solltest du mitzählen, um deinen tatsächlich noch frei verfügbaren Rest zu sehen.
Für den vertraglichen Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus können Arbeits- oder Tarifverträge eigene, auch strengere Verfallsregeln vorsehen. Ohne abweichende Regelung gelten dieselben Regeln wie für den gesetzlichen Urlaub.