Probezeit berechnen — Ende und Fristen
Die Probezeit dient beiden Seiten dazu, das Arbeitsverhältnis unkompliziert zu beenden, falls es nicht passt. Der Probezeit-Rechner zeigt dir aus Eintrittsdatum und vereinbarter Dauer das genaue Probezeitende — und welche Kündigungsfrist in dieser Zeit gilt.
So funktioniert die Berechnung
Die Probezeit beginnt mit deinem ersten Arbeitstag und läuft über die vereinbarte Dauer. Sie endet am Tag vor dem entsprechenden Monatsjubiläum: Beginnt sie am 1. März bei sechs Monaten Dauer, endet sie am 31. August. Der Rechner berücksichtigt das automatisch und zeigt zusätzlich, ab wann der gesetzliche Kündigungsschutz greift.
Eine Probezeit darf nach § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate betragen. Eine längere Vereinbarung ist insoweit unwirksam — danach gelten automatisch die regulären Kündigungsfristen.
Probezeit-Mythen, die sich hartnäckig halten
Rund um die Probezeit kursieren viele Halbwahrheiten — diese solltest du kennen:
- „In der Probezeit hat man keine Rechte.“ Falsch — Lohn, Urlaubsaufbau, Pausen und Arbeitsschutz gelten von Tag eins. Nur die Kündigungsfrist ist kürzer.
- „Die Probezeit dauert immer sechs Monate.“ Sechs Monate sind die Höchst-, nicht die Pflichtdauer; kürzere Probezeiten oder gar keine sind möglich.
- „Wer krank ist, kann nicht gekündigt werden.“ Eine Krankschreibung verhindert eine Probezeitkündigung nicht.
- „Nach der Probezeit ist man unkündbar.“ Auch danach ist eine Kündigung möglich, sie braucht in größeren Betrieben aber einen anerkannten Grund.
- „Ohne Probezeit gilt sofort voller Kündigungsschutz.“ Nein — die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes läuft unabhängig von einer Probezeitvereinbarung.
Wer diese Punkte auseinanderhält, schätzt seine Lage in den ersten Monaten deutlich realistischer ein — und verwechselt vor allem nicht die kurze Kündigungsfrist der Probezeit mit dem späteren Kündigungsschutz.
Wozu die Probezeit dient
Die Probezeit ist eine Erprobungsphase zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Für den Arbeitgeber geht es darum, Eignung, Leistung und Einfügung ins Team zu beurteilen; für dich darum, ob Aufgaben, Arbeitsklima und Bedingungen deinen Erwartungen entsprechen. Rechtlich ändert die Probezeit am Inhalt deines Arbeitsverhältnisses nichts — du hast denselben Anspruch auf Lohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung wie danach. Der einzige praktische Unterschied ist die verkürzte Kündigungsfrist. Eine Probezeit ist außerdem nicht zwingend: Verzichtet der Vertrag darauf, gilt von Beginn an die reguläre Kündigungsfrist, während die gesetzliche Wartezeit für den Kündigungsschutz davon unberührt bleibt.
Probezeit bei befristeten Verträgen
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt eine Besonderheit: Die Dauer einer vereinbarten Probezeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Bei einem auf wenige Monate befristeten Vertrag ist eine sechsmonatige Probezeit deshalb in der Regel unzulässig — sie wäre unverhältnismäßig lang. Daneben gibt es das eigenständige Probearbeitsverhältnis, das von vornherein als befristeter Vertrag „zur Probe“ abgeschlossen wird und mit Fristablauf endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Achte beim Vertrag also genau darauf, ob nur eine Probezeit innerhalb eines unbefristeten Vertrags oder ein eigenständig befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart ist — die Folgen für das Ende sind sehr unterschiedlich.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden — und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Das gilt für beide Seiten gleichermaßen. Wichtig: Die Kündigung muss noch innerhalb der Probezeit zugehen; die Zwei-Wochen-Frist darf über das Probezeitende hinausreichen.
Probezeit und Kündigungsschutz — zwei Paar Schuhe
Häufig werden Probezeit und Kündigungsschutz verwechselt. Tatsächlich sind es zwei unabhängige Dinge:
- Die Probezeit ist eine vertragliche Vereinbarung, die nur die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen auslöst.
- Die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes beträgt sechs Monate und läuft unabhängig davon. Erst danach brauchst du als Arbeitnehmer:in in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einen anerkannten Kündigungsgrund.
Auch ohne vereinbarte Probezeit besteht in den ersten sechs Monaten also nur eingeschränkter Schutz. Umgekehrt verlängert eine kurze Probezeit von drei Monaten nicht den Kündigungsschutz — die Sechs-Monats-Wartezeit bleibt.
Kündigung in der Probezeit — was gilt?
Innerhalb der Wartezeit braucht eine Kündigung grundsätzlich keinen Grund und unterliegt nicht der Sozialauswahl. Trotzdem ist nicht alles erlaubt:
- Schriftform. Auch die Probezeitkündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB) — eine E-Mail genügt nicht.
- Zugang zählt. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Absendedatum; die Kündigung muss innerhalb der Probezeit zugehen.
- Grenzen der Willkür. Sitten- oder treuwidrige, diskriminierende (AGG) oder als Maßregelung ausgesprochene Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam.
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss auch in der Probezeit die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachten — sie gilt unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz.
Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit
Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Schutz, der schon in der Probezeit greift oder nur eingeschränkt umgangen werden kann:
- Schwangere und junge Mütter sind ab Beginn der Schwangerschaft vor Kündigung geschützt (§ 17 MuSchG), sobald der Arbeitgeber davon weiß — auch in der Probezeit.
- Beschäftigte in Elternzeit haben besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.
- Schwerbehinderte Menschen genießen den Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts allerdings erst nach sechs Monaten Beschäftigung.
- Betriebsratsmitglieder und Datenschutzbeauftragte sind ebenfalls besonders geschützt.
In diesen Fällen ist eine Kündigung trotz Probezeit nur unter zusätzlichen Voraussetzungen oder mit behördlicher Zustimmung möglich.
Krankheit in der Probezeit
Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung — der Arbeitgeber darf auch während einer Arbeitsunfähigkeit kündigen, und die Zwei-Wochen-Frist läuft normal weiter. Beachte außerdem: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach einer vierwöchigen Wartezeit (§ 3 EntgFG). Wer in den ersten vier Wochen erkrankt, erhält für diese Zeit zunächst kein Entgelt vom Arbeitgeber, sondern gegebenenfalls Krankengeld der Krankenkasse. Eine Erkrankung verlängert die Probezeit grundsätzlich nicht automatisch; nur bei längerer Unterbrechung kann ausnahmsweise eine einvernehmliche Verlängerung sinnvoll sein.
Probezeit verkürzen oder verlängern?
Eine Probezeit lässt sich jederzeit verkürzen oder vorzeitig für beendet erklären, wenn beide Seiten überzeugt sind. Eine echte Verlängerung über sechs Monate hinaus ist dagegen nicht möglich — die Höchstdauer des § 622 Abs. 3 BGB ist zwingend. In der Praxis behilft man sich gelegentlich damit, bei Zweifeln gegen Ende der Probezeit mit einer etwas längeren Kündigungsfrist zu kündigen, um dem Beschäftigten eine faire Auslauf- und Bewährungszeit zu geben. Eine solche Gestaltung muss aber transparent und darf nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes eingesetzt werden.
Beispiel: Probezeitende und letzte Kündigungsmöglichkeit
Geht die Kündigung noch am 14. Oktober zu, endet das Arbeitsverhältnis mit der Zwei-Wochen-Frist am 28. Oktober — die Frist darf also über das Probezeitende hinausreichen. Einen Tag später wäre nur noch eine Kündigung mit der regulären Frist möglich.
Urlaub während der Probezeit
Auch in der Probezeit entsteht ein Urlaubsanspruch — zunächst anteilig mit einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat. Den vollen Jahresanspruch erwirbst du nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Wie viele Urlaubstage dir zustehen, ermittelst du mit dem Urlaubsanspruch-Rechner.
Probezeit in der Ausbildung
Für Auszubildende gelten eigene Regeln. Die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis beträgt nach dem Berufsbildungsgesetz mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Grund gekündigt werden. Danach ist eine Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund möglich — der Kündigungsschutz für Azubis ist also nach der Probezeit besonders stark. Wird die Ausbildung während der Probezeit länger als ein Drittel unterbrochen, etwa durch Krankheit, verlängert sich die Probezeit entsprechend. Diese Sonderregeln gehen den allgemeinen Vorschriften vor.
Sperrzeit bei Eigenkündigung in der Probezeit
Auch wer in der Probezeit selbst kündigt, sollte an das Arbeitslosengeld denken. Eine Eigenkündigung kann grundsätzlich eine Sperrzeit auslösen — das gilt in der Probezeit ebenso wie danach, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Wer also in der Probezeit ohne Anschlussjob kündigt, riskiert bis zu zwölf Wochen ohne Leistung und eine Kürzung der Anspruchsdauer. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber kündigt: Eine Arbeitgeberkündigung in der Probezeit löst in der Regel keine Sperrzeit aus. Prüfe die möglichen Folgen vorab mit dem Sperrzeit-Rechner, bevor du eine Trennung in der Probezeit selbst herbeiführst.
Resturlaub und Überstunden beim Probezeit-Ende
Endet das Arbeitsverhältnis in oder kurz nach der Probezeit, dürfen offene Ansprüche nicht untergehen. Der bis dahin anteilig entstandene Urlaub ist entweder noch zu nehmen oder beim Ausscheiden in Geld abzugelten — pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresanspruchs. Auch ein Überstundenguthaben ist auszugleichen oder auszuzahlen, sofern die Mehrarbeit veranlasst war. Lass dir zudem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen, das dir auch nach einer kurzen Beschäftigung zusteht. Die Höhe des Resturlaubs ermittelst du mit dem Resturlaub-Rechner, den Wert offener Überstunden mit dem Überstunden-Rechner — so gehst du auch bei einer Trennung in der Probezeit mit nichts Offenem aus dem Arbeitsverhältnis und lässt weder offene Urlaubstage noch ein etwaiges Stundenguthaben einfach ungenutzt verfallen.
Nach der Probezeit: Übernahme und Fortsetzung
Besteht keiner der Beteiligten auf einer Beendigung, läuft das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nahtlos weiter — es bedarf keiner gesonderten „Übernahme“. Was sich ändert, ist die Kündigungsfrist: Statt der zwei Wochen gilt nun die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende, die sich für den Arbeitgeber mit der Betriebszugehörigkeit weiter staffelt. Zugleich greift nach sechs Monaten in größeren Betrieben der allgemeine Kündigungsschutz. Für dich bedeutet das Ende der Probezeit also einen spürbaren Zugewinn an Sicherheit.
Tipps für eine erfolgreiche Probezeit
- Erwartungen klären. Lass dir früh konkrete Ziele und Feedback-Termine geben, damit du weißt, woran du gemessen wirst.
- Dokumentiere Erfolge. Eine kurze Notiz über erreichte Ergebnisse hilft im Gespräch über die Fortsetzung.
- Fehlzeiten gering halten. Häufige Ausfälle gerade zu Beginn hinterlassen einen ungünstigen Eindruck — auch wenn sie rechtlich folgenlos bleiben.
- Den Vertrag genau lesen. Prüfe Probezeitdauer, Kündigungsfrist und ob es sich um eine echte Probezeit oder ein befristetes Probearbeitsverhältnis handelt.
Häufige Fragen rund um die Probezeit
- Verlängerung? Eine echte Verlängerung über sechs Monate hinaus ist nicht möglich.
- Ohne Probezeit? Auch dann gilt die Sechs-Monats-Wartezeit des KSchG — nur die Kündigungsfrist ist von Anfang an die reguläre.
- Krankheit in der Probezeit? Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung; die Frist läuft normal weiter.
- Zeugnis? Auch bei Beendigung in der Probezeit steht dir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu.
Endet das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit, gelten die gestaffelten Fristen — diese berechnest du mit dem Kündigungsfrist-Rechner.
Häufige Fragen
Eine Probezeit darf maximal sechs Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere Vereinbarung ist unwirksam; danach gelten die regulären Kündigungsfristen.
Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden — von beiden Seiten.
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. In den ersten sechs Monaten — die meist mit der Probezeit zusammenfallen — kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Nicht ganz. Die Probezeit ist eine vertragliche Vereinbarung mit kurzer Kündigungsfrist. Die sechsmonatige Wartezeit des KSchG läuft unabhängig davon — auch ohne vereinbarte Probezeit erlangst du erst nach sechs Monaten Kündigungsschutz.
Eine echte Verlängerung über sechs Monate hinaus ist nicht möglich. In Ausnahmefällen kann das Arbeitsverhältnis bei längerer Erkrankung einvernehmlich mit verlängerter Kündigungsfrist fortgesetzt werden — das ist aber die Ausnahme.
Ja. Der Urlaubsanspruch entsteht anteilig von Beginn an; den vollen Jahresanspruch erwirbst du nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Wie viel dir zusteht, zeigt der Urlaubsanspruch-Rechner.