Kündigung

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Welche Frist gilt bei Eigenkündigung?

AR
arbeitsrechner-Redaktion
Recht & Rechner (KI-gestützt)
7 Min. Lesezeit Rechtsstand: 06/2026

Wer selbst kündigen möchte, stellt sich zuerst die Frage: Welche Frist muss ich eigentlich einhalten? Die gute Nachricht — für Arbeitnehmende ist die Antwort meist einfacher als gedacht. Die schlechte: Ein Blick in den Arbeitsvertrag ist trotzdem Pflicht.

Die gesetzliche Grundfrist

Kündigst du dein Arbeitsverhältnis selbst, gilt grundsätzlich die gesetzliche Grundfrist aus § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Anders als beim Arbeitgeber verlängert sich diese Frist für dich nicht mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Wer seit zwölf Jahren im Betrieb ist, kann also genauso mit vier Wochen kündigen wie jemand im zweiten Jahr — sofern der Vertrag nichts anderes sagt.

Vier Wochen sind nicht „ein Monat“

Ein verbreiteter Irrtum: Vier Wochen sind exakt 28 Tage, nicht ein voller Kalendermonat. Diese 28 Tage müssen zudem vor einem der beiden zulässigen Endtermine — dem 15. oder dem Letzten des Monats — vollständig abgelaufen sein. Willst du zum 31. eines Monats raus, muss deine Kündigung also spätestens 28 Tage vorher beim Arbeitgeber zugehen. Den genauen Zustelltag berechnet dir unser Rechner.

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Wenn der Vertrag längere Fristen vorsieht

Viele Arbeitsverträge vereinbaren, dass die für den Arbeitgeber geltenden, gestaffelten Fristen auch für deine Eigenkündigung gelten. Eine solche Klausel ist zulässig — eine kürzere Frist als für den Arbeitgeber darf für dich aber nie gelten. Steht in deinem Vertrag etwa „Es gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB beidseitig“, musst du nach zehn Jahren tatsächlich vier Monate einhalten. Prüfe deinen Vertrag also genau, bevor du das Kündigungsschreiben aufsetzt.

Vorrang des Tarifvertrags

Gilt für dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, kann dieser sogar kürzere Fristen als die gesetzlichen vier Wochen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Tarifliche Fristen haben dann Vorrang. Ein Blick in den einschlägigen Tarifvertrag lohnt sich daher in jedem Fall.

Kürzere Frist in der Probezeit

Befindest du dich noch in der vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate), gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen — und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Wichtig ist nur, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht.

Beispiel: Kündigung zum Monatsende

Angenommen, du möchtest zum 31. eines Monats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und es gilt die gesetzliche Grundfrist. Dann müssen die vier Wochen (28 Tage) vor dem 31. vollständig abgelaufen sein — deine Kündigung muss also spätestens am 3. des Monats zugehen. Verpasst du diesen Tag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten zulässigen Termin: in diesem Fall den 15. des Folgemonats. Genau diese Rückrechnung nimmt dir der Rechner ab — du gibst nur dein Eintrittsdatum ein und siehst sofort den spätesten Zustelltag.

Wichtig dabei: Die vier Wochen sind keine „vier Wochen ab heute", sondern enden immer an einem der beiden festen Termine (15. oder Monatsletzter). Wer am 10. kündigt, kann deshalb in der Regel nicht schon zum Monatsende dieses Monats gehen, sondern frühestens zum 15. des Folgemonats.

Lange Betriebszugehörigkeit — prüfe deinen Vertrag

Je länger du im Betrieb bist, desto wahrscheinlicher enthält dein Vertrag eine Klausel, die die verlängerten Arbeitgeber-Fristen auch auf deine Eigenkündigung überträgt. Eine typische Formulierung lautet: „Für beide Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB." In diesem Fall bist du nach zehn Jahren tatsächlich an vier Monate zum Monatsende gebunden — nicht an die vier Wochen der Grundfrist. Steht eine solche beidseitige Klausel im Vertrag, wählst du im Rechner sinnvollerweise die Arbeitgeber-Ansicht, die die Staffelung abbildet. Fehlt sie, bleibt es für dich bei der Grundfrist, egal wie lange du dabei bist.

Form und Zugang nicht vergessen

Egal welche Frist gilt — deine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam. Und es zählt der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Absendedatum: Übergib das Schreiben am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung oder lass es durch einen Boten einwerfen, der den Zugang bezeugen kann.

Kurz zusammengefasst

Als Arbeitnehmer:in gilt für die Eigenkündigung in der Regel die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Längere Fristen nur, wenn Vertrag oder Tarif sie vorsehen; in der Probezeit zwei Wochen. Maßgeblich ist der schriftliche, fristgerechte Zugang.

Was du beim Gehen sonst regeln solltest

Mit der fristgerechten Kündigung ist es nicht getan — kläre rechtzeitig auch die Begleitthemen, damit du nichts liegen lässt:

  • Resturlaub: Offene Urlaubstage solltest du noch nehmen oder dir abgelten lassen. Wie viele es sind, zeigt der Resturlaub-Rechner.
  • Arbeitszeugnis: Dir steht ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis zu — fordere es rechtzeitig an.
  • Überstunden: Lass ein etwaiges Plus auf dem Arbeitszeitkonto auszahlen oder abfeiern.
  • Arbeitslosengeld: Auch wer in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt, sollte wissen: Eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund kann eine Sperrzeit auslösen, falls doch eine Lücke entsteht — prüfe das mit dem Sperrzeit-Rechner.

Häufige Fehler bei der Eigenkündigung

  • Auf den Poststempel vertrauen. Es zählt der Zugang, nicht der Versand — plane Puffer ein.
  • Mündlich oder per E-Mail kündigen. Nur das eigenhändig unterschriebene Original ist wirksam (§ 623 BGB).
  • Vertragsklausel übersehen. Eine beidseitige Fristenklausel kann dich an die längeren Arbeitgeber-Fristen binden.
  • Falscher Zieltermin. Vier Wochen enden am 15. oder Monatsletzten — nicht „irgendwann in vier Wochen".

Den exakten Zustelltag und das Vertragsende für deine Situation ermittelst du am schnellsten mit dem Kündigungsfrist-Rechner. Hast du umgekehrt selbst eine Kündigung erhalten, hilft dir der Ratgeber „Kündigung erhalten — was du jetzt tun solltest“ weiter.

Häufige Fragen

Grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) — unabhängig davon, wie lange du schon im Betrieb bist. Längere Fristen gelten nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das ausdrücklich vorsehen.

Die nach Betriebszugehörigkeit verlängerten Fristen gelten gesetzlich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für deine Eigenkündigung bleibt es bei vier Wochen, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.

Ja. Verträge dürfen längere Fristen festlegen, für dich aber keine kürzeren als für den Arbeitgeber. Tarifverträge dürfen sogar kürzere Fristen als vier Wochen vorsehen.

Nein. Als Arbeitnehmer:in musst du deine Eigenkündigung nicht begründen. Es genügt das schriftliche, unterschriebene Kündigungsschreiben mit dem gewünschten Beendigungstermin.

Nicht genommener Urlaub ist bis zum letzten Arbeitstag zu gewähren oder andernfalls als Urlaubsabgeltung auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Häufig wird stattdessen eine bezahlte Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs vereinbart.

Nur bei einem wichtigen Grund (§ 626 BGB), etwa erheblichem Lohnrückstand oder massiven Pflichtverletzungen des Arbeitgebers — und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Ohne wichtigen Grund bleibt es bei der ordentlichen Frist.

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Quellen & Rechtsstand
§ 622 BGB — Kündigungsfristen
§ 623 BGB — Schriftform
Rechtsstand: 06/2026

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