Wer selbst kündigen möchte, stellt sich zuerst die Frage: Welche Frist muss ich eigentlich einhalten? Die gute Nachricht — für Arbeitnehmende ist die Antwort meist einfacher als gedacht. Die schlechte: Ein Blick in den Arbeitsvertrag ist trotzdem Pflicht.
Die gesetzliche Grundfrist
Kündigst du dein Arbeitsverhältnis selbst, gilt grundsätzlich die gesetzliche Grundfrist aus § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Anders als beim Arbeitgeber verlängert sich diese Frist für dich nicht mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Wer seit zwölf Jahren im Betrieb ist, kann also genauso mit vier Wochen kündigen wie jemand im zweiten Jahr — sofern der Vertrag nichts anderes sagt.
Vier Wochen sind nicht „ein Monat“
Ein verbreiteter Irrtum: Vier Wochen sind exakt 28 Tage, nicht ein voller Kalendermonat. Diese 28 Tage müssen zudem vor einem der beiden zulässigen Endtermine — dem 15. oder dem Letzten des Monats — vollständig abgelaufen sein. Willst du zum 31. eines Monats raus, muss deine Kündigung also spätestens 28 Tage vorher beim Arbeitgeber zugehen. Den genauen Zustelltag berechnet dir unser Rechner.
Berechne deinen spätesten Zustelltag und das Vertragsende.
Zum Rechner →Wenn der Vertrag längere Fristen vorsieht
Viele Arbeitsverträge vereinbaren, dass die für den Arbeitgeber geltenden, gestaffelten Fristen auch für deine Eigenkündigung gelten. Eine solche Klausel ist zulässig — eine kürzere Frist als für den Arbeitgeber darf für dich aber nie gelten. Steht in deinem Vertrag etwa „Es gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB beidseitig“, musst du nach zehn Jahren tatsächlich vier Monate einhalten. Prüfe deinen Vertrag also genau, bevor du das Kündigungsschreiben aufsetzt.
Vorrang des Tarifvertrags
Gilt für dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, kann dieser sogar kürzere Fristen als die gesetzlichen vier Wochen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Tarifliche Fristen haben dann Vorrang. Ein Blick in den einschlägigen Tarifvertrag lohnt sich daher in jedem Fall.
Kürzere Frist in der Probezeit
Befindest du dich noch in der vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate), gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen — und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Wichtig ist nur, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht.
Form und Zugang nicht vergessen
Egal welche Frist gilt — deine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam. Und es zählt der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Absendedatum: Übergib das Schreiben am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung oder lass es durch einen Boten einwerfen, der den Zugang bezeugen kann.
Als Arbeitnehmer:in gilt für die Eigenkündigung in der Regel die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Längere Fristen nur, wenn Vertrag oder Tarif sie vorsehen; in der Probezeit zwei Wochen. Maßgeblich ist der schriftliche, fristgerechte Zugang.
Den exakten Zustelltag und das Vertragsende für deine Situation ermittelst du am schnellsten mit dem Kündigungsfrist-Rechner. Hast du umgekehrt selbst eine Kündigung erhalten, hilft dir der Ratgeber „Kündigung erhalten — was du jetzt tun solltest“ weiter.
Häufige Fragen
Grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) — unabhängig davon, wie lange du schon im Betrieb bist. Längere Fristen gelten nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das ausdrücklich vorsehen.
Die nach Betriebszugehörigkeit verlängerten Fristen gelten gesetzlich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für deine Eigenkündigung bleibt es bei vier Wochen, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.
Ja. Verträge dürfen längere Fristen festlegen, für dich aber keine kürzeren als für den Arbeitgeber. Tarifverträge dürfen sogar kürzere Fristen als vier Wochen vorsehen.