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Urlaub und Krankheit: Was mit deinem Urlaubsanspruch passiert

AR
arbeitsrechner-Redaktion
Recht & Rechner (KI-gestützt)
9 Min. Lesezeit Rechtsstand: 07/2026

Krankheit und Urlaub vertragen sich rechtlich besser, als viele denken: Wer im Urlaub krank wird, verliert die Tage nicht — und auch bei langer Erkrankung bleibt der Urlaub länger erhalten, als oft befürchtet. Die wichtigsten Regeln im Überblick.

Krank im Urlaub — die Tage zählen nicht

Erkrankst du während deines Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Du bekommst diese Tage also zurück und kannst sie später erneut als Urlaub nehmen. Wichtig: Du musst dich wie im normalen Krankheitsfall unverzüglich krankmelden und ein ärztliches Attest vorlegen — bei Erkrankung im Ausland gelten zusätzliche Nachweispflichten.

Krank statt Urlaub — kein Erholungszweck

Bist du arbeitsunfähig krank, kannst du in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen. Urlaub dient der Erholung von der Arbeit, nicht von einer Krankheit. Ein bereits genehmigter Urlaub, der in eine Krankschreibung fällt, wird daher nicht „verbraucht“ — die Tage bleiben dir erhalten.

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Langzeiterkrankung — Verfall erst nach 15 Monaten

Wer über einen längeren Zeitraum durchgehend arbeitsunfähig ist, sammelt Urlaubsansprüche an. Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht verfällt der gesetzliche Urlaub bei fortdauernder Krankheit aber nicht schon zum Jahresende, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Urlaub aus 2025 verfällt bei durchgehender Krankheit also frühestens Ende März 2027.

Die Hinweispflicht des Arbeitgebers

Unabhängig von der Krankheit gilt: Gesetzlicher Urlaub verfällt am Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber dich zuvor rechtzeitig und konkret auf den noch offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Bleibt dieser Hinweis aus, bleibt dein Urlaub bestehen.

Vertraglicher Mehrurlaub

Die strengen Schutzregeln gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für vertraglichen Mehrurlaub können Arbeits- oder Tarifverträge abweichende, auch frühere Verfallsregeln vorsehen — ein Blick in den Vertrag lohnt sich.

Was du tun solltest

  • Sofort krankmelden und Attest sichern — auch im Urlaub.
  • Krankheitstage dokumentieren, um die Nachgewähr durchzusetzen.
  • Resturlaub im Blick behalten, gerade nach langer Krankheit oder vor einem Jobwechsel.

Die wichtigsten Konstellationen im Überblick

Krankheit rund um den Urlaub — was gilt?
SituationFolge für den UrlaubDeine Pflicht
Krank vor UrlaubsbeginnUrlaub kann nicht angetreten werden; Tage bleiben erhalten, neuer Termin wird abgestimmtUnverzüglich krankmelden, Attest vorlegen
Krank im UrlaubAttestierte Krankheitstage werden nicht angerechnet (§ 9 BUrlG)Sofort melden, ab Tag 1 ärztliches Attest sichern
Krank im AuslandWie im Inland — Tage bleiben erhaltenArbeitgeber schnellstmöglich informieren (Adresse im Ausland, voraussichtliche Dauer), Attest mit Arbeitsunfähigkeits-Aussage
Kind wird im Urlaub krankKeine Nachgewähr — § 9 BUrlG gilt nur für die eigene Erkrankung
Reha/Kur während des UrlaubsZeiten einer medizinischen Vorsorge oder Reha werden nicht angerechnet (§ 10 BUrlG)Bewilligung/Nachweis vorlegen

Krankmeldung aus dem Ausland — so machst du es richtig

Bei Erkrankung im Auslandsurlaub verlangt § 5 EFZG mehr als daheim: Du musst dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und deine Auslandsadresse auf dem schnellsten Weg mitteilen — die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Zusätzlich ist die gesetzliche Krankenkasse zu informieren. Das ausländische Attest sollte ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, nicht nur die Erkrankung — genau daran scheitert die Nachgewähr in der Praxis am häufigsten. Bei Rückkehr gelten wieder die normalen Melde- und Nachweisregeln.

Kein eigenmächtiger Urlaubsabbruch — in beide Richtungen

Wirst du im Urlaub gesund, musst du nicht vorzeitig zur Arbeit zurückkehren — der bewilligte Urlaub läuft regulär weiter. Umgekehrt darf der Arbeitgeber dich aus dem Urlaub grundsätzlich nicht zurückrufen; selbst eine vertragliche „Rückrufklausel" ist nach der Rechtsprechung regelmäßig unwirksam. Und: Die durch Krankheit „geretteten" Tage darfst du nicht einfach eigenmächtig an den Urlaub anhängen — sie werden neu beantragt und bewilligt.

Ausscheiden nach langer Krankheit: die Urlaubsabgeltung

Endet das Arbeitsverhältnis und ist der Urlaub wegen Krankheit nicht mehr nehmbar, wandelt sich der Anspruch in Geld: Der offene Urlaub ist abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) — einschließlich der über die 15-Monats-Frist angesammelten Jahre. Die Abgeltung ist regulär steuer- und beitragspflichtig und unterliegt oft vertraglichen Ausschlussfristen: nach dem Ausscheiden also zügig schriftlich geltend machen. Wie viele Tage offen sind, klärt der Resturlaub-Rechner; bei reduzierter Stundenzahl rechnet der Teilzeit-Gehalt-Rechner das Gehalt daneben gleich mit.

Deinen Jahresanspruch berechnest du mit dem Urlaubsanspruch-Rechner, den noch offenen Rest mit dem Resturlaub-Rechner.

Häufige Fragen

Ja. Wirst du im Urlaub krank und weist das mit ärztlichem Attest nach, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) — du kannst sie später nachholen.

Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Urlaub erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.

Nein. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann keinen Urlaub nehmen — Urlaub dient der Erholung von der Arbeit, nicht von Krankheit.

Ja, unverzüglich und wie sonst auch mit ärztlichem Attest. Nur nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Im Ausland gelten zusätzliche Nachweispflichten.

Nur Tage, die ohnehin Urlaubstage gewesen wären, werden zurückgewährt. Fällt die Krankheit auf ein ohnehin freies Wochenende, gibt es dafür keinen zusätzlichen Urlaubstag.

Nicht genommener Urlaub ist beim Ausscheiden als Urlaubsabgeltung auszuzahlen — auch wenn du bis zum Ende krank bist. Wie viele Tage offen sind, zeigt der Resturlaub-Rechner.

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Die arbeitsrechner-Redaktion erstellt und pflegt die Rechner und Ratgeber dieses Portals KI-gestützt. Jede Berechnungslogik und jeder Text wird gegen die einschlägigen Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG, MuSchG, BEEG) und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung abgeglichen, bevor sie online gehen. Wir ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen & Rechtsstand
§ 9 BUrlG — Erkrankung während des Urlaubs
§ 10 BUrlG — Kur und Reha
§ 7 BUrlG — Übertragung
§ 5 EFZG — Anzeige- und Nachweispflichten
EuGH/BAG — 15-Monats-Frist
Rechtsstand: 07/2026

Hinweis — dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.