Feiertagszuschlag berechnen

Berechne deinen Feiertagszuschlag aus Stundenlohn und geleisteten Stunden — inklusive der nach § 3b EStG steuerfreien Sätze von 125 % bzw. 150 % an besonderen Tagen.

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Deine Angaben
Dein Grundlohn je Stunde.
Am Feiertag geleistete Stunden.
Steuerfreie Höchstsätze nach § 3b EStG.

Feiertagszuschlag berechnen und richtig einordnen

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird besonders hoch bezuschlagt — bis zu 125 %, an einigen Tagen sogar 150 % des Grundlohns bleiben steuer- und sozialabgabenfrei. Der Feiertagszuschlag-Rechner zeigt dir, wie viel dein Zuschlag pro Stunde und insgesamt ausmacht. Dahinter stehen klare Regeln, welche Tage zählen und welcher Satz wann gilt.

So funktioniert die Berechnung

Zuschlag je Stunde = Grundlohn × Zuschlagssatz. Bei 20 € Stundenlohn und 125 % Feiertagszuschlag sind das 25 € zusätzlich pro Feiertagsstunde. Multipliziert mit den geleisteten Stunden ergibt sich der Zuschlag. Der Rechner weist ihn getrennt vom Grundlohn aus, damit du siehst, was allein die Feiertagsarbeit einbringt.

Gibt es einen gesetzlichen Feiertagszuschlag?

Einen festen gesetzlichen Prozentsatz gibt es nicht — der Anspruch ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Weil das Steuerrecht Feiertagszuschläge bis 125 % (bzw. 150 %) steuerfrei stellt, sind diese Sätze in der Praxis üblich und für Beschäftigte am günstigsten. Ein vertraglich höherer Zuschlag ist möglich, der übersteigende Teil dann steuerpflichtig.

Die steuerfreien Sätze nach § 3b EStG

§ 3b EStG stellt Feiertagszuschläge in zwei Stufen frei — je nach Tag:

Steuerfreie Zuschlagssätze für Feiertagsarbeit (§ 3b EStG, bezogen auf den Grundlohn)
TagSteuerfrei bis
Gesetzliche Feiertage (Regelfall)125 %
24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12., 1. Mai150 %

Voraussetzung ist ein Grundlohn von höchstens 50 € je Stunde (für die Sozialabgabenfreiheit 25 €). Der übersteigende Teil eines höheren Zuschlags bleibt steuerpflichtig.

Welche Feiertage zählen?

Maßgeblich sind die am Arbeitsort gesetzlich anerkannten Feiertage — und die unterscheiden sich je Bundesland. Bundeseinheitlich gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Regionale Feiertage wie Fronleichnam, Allerheiligen oder das Reformationsfest gelten nur in bestimmten Ländern. Entscheidend ist nicht dein Wohnort, sondern der Ort der Arbeitsstätte.

Feiertag und Sonntag am selben Tag

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, wird nur der höhere Feiertagssatz angewandt — Sonntags- und Feiertagszuschlag werden nicht addiert. Mit einem Nachtzuschlag darf der Feiertagssatz dagegen kombiniert werden. Den Sonntags- oder Nachtanteil berechnest du mit dem Sonntagszuschlag-Rechner beziehungsweise dem Nachtzuschlag-Rechner.

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit

Wird an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, der auf einen Werktag fällt, ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Zuschlag ersetzt diesen Ausgleich nicht — beides steht dir nebeneinander zu.

Zuschlag und Mindestlohn

Der Feiertagszuschlag zählt nicht zum gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn ist für jede Stunde als Grundlohn zu zahlen, der Zuschlag kommt zusätzlich obendrauf. Deinen tatsächlichen Grundlohn je Stunde ermittelst du mit dem Stundenlohn-Rechner.

Beispiel: Feiertagszuschlag

Stundenlohn (Grundlohn)20,00 €
Zuschlagssatz (Feiertag)125 %
Zuschlag je Feiertagsstunde25,00 €
Feiertagsstunden8 h
Zuschlag gesamt (steuerfrei)200,00 €

Die 200 € kommen steuer- und sozialabgabenfrei bei dir an, solange die Grenzen des § 3b EStG eingehalten sind.

Häufige Fehler

  • Sonntags- und Feiertagszuschlag addieren. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der höhere Feiertagssatz.
  • Falsches Bundesland zugrunde legen. Es zählt der Arbeitsort, nicht der Wohnort.
  • 150 % pauschal ansetzen. Der erhöhte Satz gilt nur für Weihnachten (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12.) und den 1. Mai.
  • Ersatzruhetag vergessen. Für Feiertagsarbeit an einem Werktag steht ein Ersatzruhetag zu.

Verwandte Rechner: den Nacht- und Sonntagsanteil ermittelst du mit dem Nachtzuschlag-Rechner und dem Sonntagszuschlag-Rechner.

Häufige Fragen

Ein gesetzlicher Prozentsatz besteht nicht; er ergibt sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Steuer- und sozialabgabenfrei sind nach § 3b EStG bis zu 125 % des Grundlohns an gesetzlichen Feiertagen — und bis zu 150 % am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1. Mai.

Der erhöhte steuerfreie Satz von 150 % gilt für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai. An allen übrigen gesetzlichen Feiertagen sind bis zu 125 % steuerfrei.

Ja, in den Grenzen des § 3b EStG (125 % bzw. 150 %) und solange der Grundlohn 50 € je Stunde nicht übersteigt. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, wird der höhere Feiertagssatz angewandt — nicht beide addiert. Mit einem Nachtzuschlag darf der Feiertagssatz aber kombiniert werden.

Maßgeblich sind die am Arbeitsort gesetzlich anerkannten Feiertage — sie unterscheiden sich je Bundesland. Bundeseinheitlich sind unter anderem Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit sowie der 25. und 26. Dezember.

Zuschlag je Stunde = Grundlohn × Zuschlagssatz. Beispiel: 20 € Stundenlohn × 125 % = 25 € Zuschlag pro Feiertagsstunde. Bei 8 Stunden am Feiertag also 200 € zusätzlich, steuer- und abgabenfrei nach § 3b EStG.

Ja. Wird an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, der auf einen Werktag fällt, ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Zuschlag ersetzt den Ruhetag nicht.

AR
arbeitsrechner-Redaktion
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Die arbeitsrechner-Redaktion erstellt und pflegt die Rechner und Ratgeber dieses Portals KI-gestützt. Jede Berechnungslogik und jeder Text wird gegen die einschlägigen Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG, MuSchG, BEEG) und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung abgeglichen, bevor sie online gehen. Wir ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen & Rechtsstand
§ 3b EStG — steuerfreie Feiertagszuschläge (125 %/150 %)
§ 9 ArbZG — Sonn- und Feiertagsruhe
Rechtsstand: 1. Juni 2026 · zuletzt geprüft 06/2026

Hinweis — dieser Rechner gibt eine erste Orientierung auf Basis der gesetzlichen Regelungen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Tarif- oder Arbeitsverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Im Zweifel wende dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.