Pfändungsfreibetrag berechnen und verstehen
Bei einer Lohnpfändung bleibt ein Teil deines Einkommens immer geschützt — das Existenzminimum ist unpfändbar. Wie hoch dieser Freibetrag ist und wie viel vom Lohn tatsächlich gepfändet werden darf, richtet sich nach § 850c ZPO und der amtlichen Pfändungstabelle. Der Rechner ermittelt aus deinem Nettoeinkommen und der Zahl deiner Unterhaltspflichten den unpfändbaren Betrag und den pfändbaren Anteil.
Die Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026
Die Freigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 gelten diese Grundfreibeträge pro Monat — sie sind bis zum 30. Juni 2027 maßgeblich:
| Unterhaltspflichten | unpfändbar / Monat |
|---|---|
| keine | 1.587,40 € |
| 1 Person | 2.184,82 € |
| 2 Personen | 2.517,65 € |
| 3 Personen | 2.850,48 € |
| 4 Personen | 3.183,31 € |
| 5 Personen und mehr | 3.516,14 € |
Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag um 597,42 €, für jede weitere (bis zur fünften) um je 332,83 €.
So wird der pfändbare Betrag ermittelt
Unterhalb des Grundfreibetrags ist nichts pfändbar. Vom Teil des Nettoeinkommens, der den Freibetrag übersteigt, bleibt zusätzlich ein Anteil geschützt — abhängig von den Unterhaltspflichten:
| Unterhaltspflichten | davon pfändbar |
|---|---|
| keine | 7/10 (70 %) |
| 1 Person | 5/10 (50 %) |
| 2 Personen | 4/10 (40 %) |
| 3 Personen | 3/10 (30 %) |
| 4 Personen | 2/10 (20 %) |
| 5 Personen und mehr | 1/10 (10 %) |
Das Nettoeinkommen wird dabei auf volle 10 € abgerundet. Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € ist der darüber liegende Teil in voller Höhe pfändbar.
Rechenbeispiel
Der pfändbare Betrag von rund 108 € geht an den Gläubiger, der Rest bleibt geschützt. Die genaue Rundung folgt der amtlichen Tabelle.
Was zum Nettoeinkommen zählt — § 850a ZPO
Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen. Einige Bezüge sind nach § 850a ZPO ganz oder teilweise pfändungsfrei und dürfen vorab abgezogen werden, bevor die Tabelle angewandt wird:
- Überstundenvergütung zur Hälfte,
- Urlaubsgeld, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Gefahren- und Schmutzzulagen in üblichem Umfang,
- Weihnachtsgeld bis zur Hälfte eines monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens 705 €,
- bestimmte Aufwandsentschädigungen und Erschwerniszulagen.
Diese Beträge ziehst du vor der Rechnung ab und trägst nur das bereinigte Netto ein.
Höherer Freibetrag über den Antrag
Die Tabelle bildet den Regelfall ab. In besonderen Situationen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag nach § 850f ZPO einen höheren pfändungsfreien Betrag festsetzen — etwa bei außergewöhnlichen Belastungen, hohen Wohnkosten oder Mehrbedarf wegen einer Behinderung. Umgekehrt können bei Unterhaltspfändungen (§ 850d ZPO) niedrigere Grenzen gelten, weil der Unterhaltsanspruch Vorrang hat.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Wird nicht der Lohn beim Arbeitgeber, sondern das Konto gepfändet, schützt ein P-Konto deinen Grundfreibetrag automatisch. Auf dem P-Konto bleiben monatlich 1.587,40 € vor der Pfändung geschützt. Höhere Freibeträge — für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen — muss die Bank auf Basis einer Bescheinigung berücksichtigen, die dir Schuldnerberatungen, der Arbeitgeber, die Familienkasse oder ein Sozialleistungsträger ausstellen.
Was tun bei einer Lohnpfändung?
Kommt eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Haus, prüfe zuerst, ob der Arbeitgeber den richtigen Freibetrag ansetzt und ob unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO korrekt abgezogen wurden. Bei Fehlern oder besonderen Belastungen lohnt der Antrag beim Vollstreckungsgericht. Eine anerkannte Schuldnerberatung hilft kostenfrei weiter und stellt auch die P-Konto-Bescheinigung aus. Wichtig: Ignoriere die Pfändung nicht — Fristen und Anträge wahren deine Rechte.
Häufige Fehler
- Mit dem Brutto rechnen. Die Pfändungstabelle knüpft an das (bereinigte) Nettoeinkommen an, nicht ans Brutto.
- Unpfändbare Bezüge nicht abziehen. Überstunden, Weihnachtsgeld und Zuschläge sind nach § 850a ZPO teils geschützt.
- Freibetrag beim P-Konto nicht anpassen. Ohne Bescheinigung schützt das P-Konto nur den Grundbetrag ohne Unterhaltspflichten.
- Höheren Freibetrag nicht beantragen. Bei besonderen Belastungen ist ein Antrag nach § 850f ZPO möglich.
Verwandte Rechner: deinen Stundenlohn ermittelst du mit dem Stundenlohn-Rechner, das Teilzeit-Gehalt mit dem Teilzeit-Gehalt-Rechner.
Häufige Fragen
Seit dem 1. Juli 2026 sind für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten 1.587,40 € netto im Monat unpfändbar. Mit einer Unterhaltspflicht steigt der Freibetrag auf 2.184,82 €, mit zweien auf 2.517,65 € und je weiterer Person um 332,83 € — bis zu fünf Unterhaltspflichten.
Vom Nettoeinkommen wird der Grundfreibetrag abgezogen. Vom übersteigenden Teil bleibt ein Anteil geschützt: ohne Unterhaltspflicht 3/10, mit einer Person 5/10, mit zweien 6/10 und so weiter. Ab einem Netto von 4.866,30 € ist der darüber liegende Betrag voll pfändbar.
Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen. Bestimmte Bezüge bleiben nach § 850a ZPO ganz oder teilweise pfändungsfrei — etwa die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte eines Monatseinkommens (höchstens 705 €) sowie Gefahren- und Schmutzzulagen.
Personen, denen du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist und tatsächlich Unterhalt gewährst — typischerweise Kinder und der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Jede berücksichtigte Person erhöht deinen unpfändbaren Freibetrag.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt automatisch den monatlichen Grundfreibetrag von 1.587,40 € vor einer Kontopfändung. Höhere Freibeträge — etwa für Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen — bescheinigt die Bank, eine Schuldnerberatung oder der Arbeitgeber.
Er liefert eine sehr genaue Orientierung nach der amtlichen Pfändungstabelle. Maßgeblich bleibt im Einzelfall die vom Arbeitgeber oder Gericht angewandte Tabelle nach § 850c ZPO; besondere Bezüge nach § 850a ZPO und individuelle Freibeträge können den Betrag verändern.