Sonntagszuschlag berechnen

Berechne deinen Sonntagszuschlag aus Stundenlohn und Sonntagsstunden — inklusive des nach § 3b EStG steuer- und sozialabgabenfreien Anteils von bis zu 50 %.

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Deine Angaben
Dein Grundlohn je Stunde.
Am Sonntag geleistete Stunden.
Steuerfrei bis 50 % nach § 3b EStG. Tarif- oder Arbeitsvertrag kann mehr vorsehen.

Sonntagszuschlag berechnen und richtig einordnen

Sonntagsarbeit wird in vielen Branchen mit einem Zuschlag vergütet — und der bleibt bis zu 50 % steuer- und sozialabgabenfrei. Der Sonntagszuschlag-Rechner zeigt dir, wie viel dein Zuschlag pro Stunde und insgesamt ausmacht. Dahinter stehen klare Regeln: woraus sich der Zuschlag ergibt, warum 50 % der übliche Satz ist und wann Sonntagsarbeit überhaupt erlaubt ist.

So funktioniert die Berechnung

Zuschlag je Stunde = Grundlohn × Zuschlagssatz. Bei 20 € Stundenlohn und 50 % Sonntagszuschlag sind das 10 € zusätzlich pro Sonntagsstunde. Multipliziert mit den geleisteten Sonntagsstunden ergibt sich dein Zuschlag im Zeitraum. Der Rechner weist ihn getrennt vom Grundlohn aus — so siehst du, was allein die Sonntagsarbeit einbringt.

Gibt es einen gesetzlichen Sonntagszuschlag?

Einen gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz gibt es nicht. Der Anspruch auf einen Sonntagszuschlag ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Das Steuerrecht setzt aber einen klaren Anreiz: Weil Zuschläge bis 50 % des Grundlohns nach § 3b EStG steuerfrei sind, haben sich 50 % als üblicher und für Beschäftigte günstigster Satz etabliert. Vereinbart werden kann auch mehr — der übersteigende Teil ist dann steuerpflichtig.

Der steuerfreie Satz nach § 3b EStG

§ 3b EStG stellt den Sonntagszuschlag bis 50 % des Grundlohns steuer- und sozialabgabenfrei. Zur begünstigten Sonntagsarbeit zählt dabei auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des folgenden Montags, wenn die Arbeit am Sonntag begonnen wurde — so bleibt der Sonntagssatz über Mitternacht hinaus erhalten. Voraussetzung ist ein Grundlohn von höchstens 50 € je Stunde (für die Sozialabgabenfreiheit 25 €).

Ist Arbeit am Sonntag überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich nicht. § 9 ArbZG ordnet ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr an. § 10 ArbZG lässt jedoch zahlreiche Ausnahmen zu — etwa in Krankenhäusern und der Pflege, in Gaststätten, bei Verkehrsbetrieben, in den Medien, bei Not- und Rettungsdiensten oder in mehrschichtigen Betrieben mit kontinuierlicher Produktion. Wo Sonntagsarbeit erlaubt ist, gelten trotzdem strenge Ausgleichsregeln.

Ersatzruhetag statt freiem Sonntag

Wer an einem Sonntag arbeitet, muss nach § 11 ArbZG innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten. Zudem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Der Zuschlag ersetzt den Ersatzruhetag nicht — beides steht dir nebeneinander zu. Fällt der Ausgleich aus, bleibt der Anspruch dennoch bestehen.

Sonntags- und Nachtzuschlag kombinieren

Trifft Sonntagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, dürfen die Zuschläge addiert werden. In der Nacht zum Sonntag können so 50 % Sonntags- und 25 % Nachtzuschlag steuerfrei zusammenkommen — insgesamt 75 % des Grundlohns. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt dagegen der höhere Feiertagssatz statt beider; den berechnest du mit dem Feiertagszuschlag-Rechner.

Zuschlag und Mindestlohn

Der Sonntagszuschlag zählt nicht zum gesetzlichen Mindestlohn. Für jede Stunde muss der Mindestlohn als Grundlohn gezahlt werden, der Zuschlag kommt zusätzlich obendrauf. Deinen tatsächlichen Grundlohn je Stunde ermittelst du mit dem Stundenlohn-Rechner.

Beispiel: Sonntagszuschlag

Stundenlohn (Grundlohn)20,00 €
Zuschlagssatz50 %
Zuschlag je Sonntagsstunde10,00 €
Sonntagsstunden8 h
Zuschlag gesamt (steuerfrei)80,00 €

Die 80 € kommen steuer- und sozialabgabenfrei bei dir an, solange die Grenzen des § 3b EStG eingehalten sind.

Häufige Fehler

  • 50 % für gesetzlich garantiert halten. Der Satz ergibt sich aus Vertrag oder Tarif — 50 % sind nur die steuerfreie Obergrenze.
  • Ersatzruhetag vergessen. Für Sonntagsarbeit steht dir ein Ersatzruhetag zu, zusätzlich zum Zuschlag.
  • Zuschlag auf den Mindestlohn anrechnen. Der Zuschlag kommt zusätzlich zum Grundlohn.
  • Grundlohngrenze übersehen. Über 50 € Grundlohn je Stunde entfällt die Steuerfreiheit anteilig.

Verwandte Rechner: den Nacht- und Feiertagsanteil ermittelst du mit dem Nachtzuschlag-Rechner und dem Feiertagszuschlag-Rechner.

Häufige Fragen

Einen gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz gibt es nicht — er ergibt sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag. Steuer- und sozialabgabenfrei sind nach § 3b EStG jedoch bis zu 50 % des Grundlohns. Deshalb sind 50 % der in der Praxis übliche und für Beschäftigte günstigste Satz.

Ja, bis 50 % des Grundlohns nach § 3b EStG, sofern der Grundlohn 50 € je Stunde nicht übersteigt. Trifft Sonntagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, dürfen die Zuschläge addiert werden (z. B. 50 % Sonntag + 25 % Nacht).

Grundsätzlich gilt nach § 9 ArbZG ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. § 10 ArbZG lässt aber zahlreiche Ausnahmen zu, etwa in Krankenhäusern, Gastronomie, Verkehr, Medien oder bei mehrschichtigen Betrieben. Für einen Sonntag ist dann ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Ja. Wer an einem Sonntag arbeitet, muss nach § 11 ArbZG innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen zudem beschäftigungsfrei bleiben.

Zuschlag je Stunde = Grundlohn × Zuschlagssatz. Beispiel: 20 € Stundenlohn × 50 % = 10 € Zuschlag pro Sonntagsstunde. Bei 8 Sonntagsstunden also 80 € zusätzlich, steuer- und abgabenfrei nach § 3b EStG.

Zur Sonntagsarbeit im Sinne des § 3b EStG zählt auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des folgenden Montags, wenn die Arbeit am Sonntag begonnen wurde. Damit bleibt der günstigere Sonntagssatz über Mitternacht hinaus erhalten.

AR
arbeitsrechner-Redaktion
Recht & Rechner (KI-gestützt)

Die arbeitsrechner-Redaktion erstellt und pflegt die Rechner und Ratgeber dieses Portals KI-gestützt. Jede Berechnungslogik und jeder Text wird gegen die einschlägigen Gesetze (BGB, KSchG, BUrlG, MuSchG, BEEG) und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung abgeglichen, bevor sie online gehen. Wir ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen & Rechtsstand
§ 3b EStG — steuerfreier Sonntagszuschlag (50 %)
§ 9 ArbZG — Sonn- und Feiertagsruhe
Rechtsstand: 1. Juni 2026 · zuletzt geprüft 06/2026

Hinweis — dieser Rechner gibt eine erste Orientierung auf Basis der gesetzlichen Regelungen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Tarif- oder Arbeitsverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Im Zweifel wende dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.